132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 37 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Besondere Auskunftspflichten
Organisation - Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 37 Kantonsratsgesetz, KRG · Besondere Auskunftspflichten
1. Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte sowie Personen aus der Staats- oder Gerichtsverwaltung oder andere Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben sind verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen, die sie Kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes oder öffentlichen Auftrags gemacht haben und die ihre dienstliche Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.