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132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 36 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Verfahren

Organisation - Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission
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Art. 36 Kantonsratsgesetz, KRG · Verfahren

1. Die Untersuchungskommission bestimmt die für ihre Ermittlung erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.

2. Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sachgemäss die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren. Anwendbar ist ebenfalls Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Die Untersuchungskommission kann insbesondere

a. Zeuginnen oder Zeugen einvernehmen und von ihnen Akten edieren;

b. Auskunftspersonen befragen;

c. von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Personen aus der Staatsverwaltung und Privatpersonen mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen;

d. Sachverständige beiziehen;

e. die Herausgabe sämtlicher Akten des Regierungsrats, der kantonalen Verwaltung und der Finanzkontrolle sowie der Gerichtsverwaltung verlangen;

f. Augenscheine vornehmen.

3. Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, so darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.

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