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132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 35 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Einsetzung

Organisation - Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission
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Art. 35 Kantonsratsgesetz, KRG · Einsetzung

1. Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite im Kantonsrat oder im Zuständigkeitsbereich der Oberaufsicht des Kantonsrats besonderer Klärung durch den Kantonsrat, so kann zur Ermittlung der Sachverhalte, zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen und zur politischen Bewertung der Vorgänge eine Untersuchungskommission eingesetzt werden.

2. Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Regierungsrats bzw. des Obergerichts durch einen Kantonsratsbeschluss, der den Auftrag an die Untersuchungskommission festlegt, die Mitglieder sowie das Kommissionspräsidium bezeichnet und das Sekretariat bestimmt.

3. Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren nicht.

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