132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 34 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Fachkommissionen
Organisation - Kommissionen - Nichtständige Kommissionen
Art. 34 Kantonsratsgesetz, KRG · Fachkommissionen
1. Die Fachkommissionen beraten inhaltlich und/oder zeitlich zusammenhängende Sachgeschäfte und Folgegeschäfte eines bestimmten Fachbereichs während der Amts- oder Projektdauer.
2. Die Ratsleitung umschreibt mit der Bestellung den besonderen Auftrag und die erweiterten Informationsrechte der Fachkommissionen, soweit sich diese nicht aus den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung ergeben.