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132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 32 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Kommission für strategische Planungen und Aussenbeziehungen

Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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Art. 32 Kantonsratsgesetz, KRG · Kommission für strategische Planungen und Aussenbeziehungen

1. Die Kommission für strategische Planungen und Aussenbeziehungen

a. berät Geschäfte der Strategie- und langfristigen Planung, sofern diese nicht einer besonderen Kommission zugewiesen werden, namentlich

1. die Strategie- und Amtsdauerplanung des Regierungsrats (Regierungsprogramm),

2. weitere auf längere Frist angelegte Planungs- und Evaluationsberichte des Regierungsrats;

b. berät Geschäfte im Bereich der Aussenbeziehungen, sofern diese nicht einer besonderen Kommission zugewiesen werden, insbesondere

1. interkantonale und internationale Verträge,

2. Berichte zu Angelegenheiten der Aussenbeziehungen,

3. Gegenstände, welche die Mitwirkungsrechte der Kantone an der Willensbildung des Bundes betreffen (Standesinitiative, Kantonsreferendum),

4. Ausgabenbeschlüsse auf Grund interkantonaler und internationaler Verträge.

2. Der Regierungsrat hört nach Möglichkeit die Kommission bereits im Vorverfahren zu wichtigen Vorhaben im Bereich interkantonaler oder internationaler Verträge an.

3. Die Kommission vertritt den Kantonsrat in interparlamentarischen Kommissionen, welche beauftragt sind zu Verhandlungen über interkantonale oder internationale Verträge Stellung zu nehmen.

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