132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 31 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - c. Vorgehen bei Mängeln in der Geschäftsführung
Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
Art. 31 Kantonsratsgesetz, KRG · c. Vorgehen bei Mängeln in der Geschäftsführung
1. Stellt eine Aufsichtskommission im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhebliche Mängel fest oder richtet sie Empfehlungen an die verantwortliche Behörde, so bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen dem Regierungsrat bzw. dem Obergericht Gelegenheit zur Stellungnahme.
2. Die verantwortliche Behörde informiert die Aufsichtskommission über die Behebung der Mängel und die Umsetzung der Empfehlungen.