Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 30 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - b. Rechtspflegekommission

Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Kantonsratsgesetz, KRG · b. Rechtspflegekommission

1. Die Rechtspflegekommission, unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelungen

a. * übt die Oberaufsicht über die Rechtspflege (Gerichtsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden, Steuerrekurskommission, Betreibungs- und Konkursamt, Schlichtungsbehörde), die kantonale Einbürgerungskommission und den Datenschutz, eingeschlossen Budget und Rechnung, aus;

b. * berät die Anträge zur Wahl der kantonalen Einbürgerungskommission, der Staatsanwaltschaft und der Steuerrekurskommission vor und bereitet die Wahl der Gerichtspräsidien vor;

c. berät die Erlasse der Gerichtsorganisation und der Rechtspflege vor;

d. berät vor oder entscheidet über Begnadigungsgesuche;

e. berät vor oder beantwortet Petitionen;

f. * ...

g. berät Erläuterungen (authentische Interpretationen) der Kantonsverfassung und Gesetzgebung vor;

h. stellt Antrag für die Wahlerwahrung bei Vorliegen von Wahlbeschwerden;

i. behandelt Beschwerden, soweit der Kantonsrat in der Gesetzgebung als Beschwerdeinstanz bezeichnet wird, sowie Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht oder deren Mitglieder;

k. beantragt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche gegen Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte gemäss Haftungsgesetz.

← Art. 29 Kantonsratsgesetz, KRG Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Amtsantritt Art. 31 Kantonsratsgesetz, KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →