Art. 30 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - b. Rechtspflegekommission
Art. 30 Kantonsratsgesetz, KRG · b. Rechtspflegekommission
1. Die Rechtspflegekommission, unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelungen
a. * übt die Oberaufsicht über die Rechtspflege (Gerichtsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden, Steuerrekurskommission, Betreibungs- und Konkursamt, Schlichtungsbehörde), die kantonale Einbürgerungskommission und den Datenschutz, eingeschlossen Budget und Rechnung, aus;
b. * berät die Anträge zur Wahl der kantonalen Einbürgerungskommission, der Staatsanwaltschaft und der Steuerrekurskommission vor und bereitet die Wahl der Gerichtspräsidien vor;
c. berät die Erlasse der Gerichtsorganisation und der Rechtspflege vor;
d. berät vor oder entscheidet über Begnadigungsgesuche;
e. berät vor oder beantwortet Petitionen;
f. * ...
g. berät Erläuterungen (authentische Interpretationen) der Kantonsverfassung und Gesetzgebung vor;
h. stellt Antrag für die Wahlerwahrung bei Vorliegen von Wahlbeschwerden;
i. behandelt Beschwerden, soweit der Kantonsrat in der Gesetzgebung als Beschwerdeinstanz bezeichnet wird, sowie Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht oder deren Mitglieder;
k. beantragt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche gegen Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte gemäss Haftungsgesetz.