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132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 3 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Wahlerwahrung

Allgemeine Bestimmungen - Konstituierung
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Art. 3 Kantonsratsgesetz, KRG · Wahlerwahrung

1. Sind Wahlbeschwerden eingegangen, so werden diese vom Regierungsrat gestützt auf die Abstimmungsgesetzgebung behandelt und die Gültigkeit der Wahl wird dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.

2. Der Rat erwahrt gestützt auf den Bericht des Regierungsrats das Ergebnis der Gesamterneuerungswahlen. Liegen Wahlbeschwerden vor, so wird der Bericht des Regierungsrats über deren Erledigung von der abtretenden Rechtspflegekommission vorberaten.

3. Wer von einer Wahlbeschwerde betroffen ist, tritt bis zur Erwahrung in den Ausstand.

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