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132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 29 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Aufsichtskommissionen a. Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission

Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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Art. 29 Kantonsratsgesetz, KRG · Aufsichtskommissionen a. Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission

1. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission, unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelungen

a. übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Regierungsrats und der Staatsverwaltung sowie anderer Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben nach den Kriterien der Rechtmässigkeit sowie der Ziel- und Wirkungsorientierung aus;

b. übt die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt nach den Kriterien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie Leistungs-, Kosten- und Erlösorientierung aus;

c. wählt die Mitglieder interparlamentarischer Geschäftsprüfungskommissionen, in denen dem Kanton auf Grund interkantonaler Vereinbarungen Sitze zustehen, und regelt deren periodische Berichterstattung;

d. berät die Rechenschaftsberichte des Regierungsrats und der Staatsverwaltung sowie anderer Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben vor, soweit keine besonderen Kommissionen eingesetzt sind;

e. * berät den rollenden Integrierten Aufgaben- und Finanzplan, das Budget und die Nachtragskredite vor;

f. überwacht die Ordnungsmässigkeit der Rechnungsführung und der Rechnungslegung der Staatsverwaltung;

g. berät Erlasse, die Finanzhaushalt, Personal, Besoldungen und Organisation betreffen, vor;

h. kann der Finanzkontrolle Aufträge erteilen.

2. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission kann zu allen Ratsgeschäften, welche erhebliche Auswirkungen auf die Steuerung von Finanzen und Leistungen haben, zuhanden vorberatender Kommissionen oder des Kantonsrats Stellung nehmen.

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