132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 28 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Vertraulichkeit
Organisation - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 28 Kantonsratsgesetz, KRG · Vertraulichkeit
1. Die Kommissionsberatungen dienen der freien Meinungsbildung.
2. Bis zur Beschlussfassung durch den Kantonsrat bzw. bis zum Abschluss der Kommissionsarbeit dürfen nicht bekannt gegeben werden
a. dem Amtsgeheimnis unterstehende Gegenstände der Kommissionsberatungen;
b. die Urheber einzelner Meinungsäusserungen.
3. Die Kommissionsmitglieder dürfen sich unter Wahrung des Amtsgeheimnisses in den Fraktionen und im Kantonsrat über die Kommissionsverhandlungen äussern. Die Orientierung des Regierungsrats durch seine Mitglieder bleibt vorbehalten.