Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 28 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Vertraulichkeit

Organisation - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Kantonsratsgesetz, KRG · Vertraulichkeit

1. Die Kommissionsberatungen dienen der freien Meinungsbildung.

2. Bis zur Beschlussfassung durch den Kantonsrat bzw. bis zum Abschluss der Kommissionsarbeit dürfen nicht bekannt gegeben werden

a. dem Amtsgeheimnis unterstehende Gegenstände der Kommissionsberatungen;

b. die Urheber einzelner Meinungsäusserungen.

3. Die Kommissionsmitglieder dürfen sich unter Wahrung des Amtsgeheimnisses in den Fraktionen und im Kantonsrat über die Kommissionsverhandlungen äussern. Die Orientierung des Regierungsrats durch seine Mitglieder bleibt vorbehalten.

← Art. 27 Kantonsratsgesetz, KRG Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Amtsantritt Art. 29 Kantonsratsgesetz, KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →