132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 25 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Wahl
Organisation - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 25 Kantonsratsgesetz, KRG · Wahl
1. Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer folgende ständigen Kommissionen und ihre Präsidien
a. die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission mit elf Mitgliedern;
b. die Rechtspflegekommission mit neun Mitgliedern;
c. die Kommission für strategische Planung und Aussenbeziehungen mit neun Mitgliedern;
d. die Redaktionskommission mit drei Mitgliedern.
2. Die Ratsleitung bestellt die nichtständigen Kommissionen entweder als Fachkommissionen auf Zeit oder mit einmaligem Auftrag.
3. Die Ratsleitung bestimmt die Vertretung in interkantonalen parlamentischen Gremien, sofern diese Aufgabe in bestimmten Bereichen nicht einer besonderen Kommission übertragen ist.