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132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 24 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - d. Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler

Organisation - Ratsorgane
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Art. 24 Kantonsratsgesetz, KRG · d. Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler

1. Die erste und zweite Stimmenzählerin oder der erste und zweite Stimmenzähler führen die Anwesenheitskontrolle und ermitteln die Abstimmungs- und Wahlergebnisse.

2. Bei Verhinderung eines der beiden Stimmenzählenden amtet die dritte Stimmenzählerin oder der dritte Stimmenzähler. Im Bedarfsfall hat die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident Ersatzstimmenzählerinnen oder Ersatzstimmenzähler zu bezeichnen.

3. Die beiden Stimmenzählenden bilden zusammen mit der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär das Wahlbüro.

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