132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 23 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - c. weitere Mitwirkende
Organisation - Ratsorgane
Art. 23 Kantonsratsgesetz, KRG · c. weitere Mitwirkende
1. An den Sitzungen der Ratsleitung nehmen mit beratender Stimme teil
a. der Landammann;
b. die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen;
c. die Landschreiberin oder der Landschreiber;
d. * die Ratssekretärin oder der Ratssekretär.
2. Sie fördern die Zusammenarbeit und gegenseitige Information zwischen Ratsleitung, Kommissionen, Fraktionen und Regierungsrat.
3. Eine Stellvertretung der Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines ausserordentlichen Verhinderungsgrundes möglich, wenn die Fraktion sonst nicht in der Ratsleitung vertreten wäre.
4. Die Ratsleitung kann ihre Entscheide unter Ausstand der Fraktionspräsidien treffen.