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132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 22 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - b. Aufgaben

Organisation - Ratsorgane
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Art. 22 Kantonsratsgesetz, KRG · b. Aufgaben

1. Die Ratsleitung nimmt die Leitungsfunktionen wahr. Sie

a. legt die proportionale Vertretung der Fraktionen in den Kommissionen und Zuteilung der Kommissionspräsidien an die Fraktionen fest;

b. wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Mitglieder und Präsidien der Kommissionen, soweit sie nicht vom Kantonsrat gewählt werden;

c. koordiniert die Arbeit der Kommissionen, weist ihnen die Geschäfte zu und bestimmt den Einsatz und den Auftrag nichtständiger Kommissionen;

d. kann den ständigen Kommissionen ergänzende Aufträge erteilen;

e. nimmt die längerfristige Sitzungsplanung vor;

f. legt nach Rücksprache mit dem Regierungsrat die Geschäftsliste fest;

g. weist parlamentarische Vorstösse zurück, die in unzutreffender Form eingereicht worden sind;

h. veranschlagt und verfügt über den allgemeinen Kredit des Kantonsrats;

i. genehmigt das Kantonsratsprotokoll;

k. kann Weiterbildungsveranstaltungen für die Mitglieder des Kantonsrats durchführen;

l. bereitet und berät das Kantonsratsgesetz sowie die Geschäftsordnung des Kantonsrats vor;

m. erledigt weitere Geschäfte, die ihr vom Rat übertragen werden oder für die kein anderes Ratsorgan ausdrücklich zuständig ist.

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