Art. 22 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - b. Aufgaben
Art. 22 Kantonsratsgesetz, KRG · b. Aufgaben
1. Die Ratsleitung nimmt die Leitungsfunktionen wahr. Sie
a. legt die proportionale Vertretung der Fraktionen in den Kommissionen und Zuteilung der Kommissionspräsidien an die Fraktionen fest;
b. wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Mitglieder und Präsidien der Kommissionen, soweit sie nicht vom Kantonsrat gewählt werden;
c. koordiniert die Arbeit der Kommissionen, weist ihnen die Geschäfte zu und bestimmt den Einsatz und den Auftrag nichtständiger Kommissionen;
d. kann den ständigen Kommissionen ergänzende Aufträge erteilen;
e. nimmt die längerfristige Sitzungsplanung vor;
f. legt nach Rücksprache mit dem Regierungsrat die Geschäftsliste fest;
g. weist parlamentarische Vorstösse zurück, die in unzutreffender Form eingereicht worden sind;
h. veranschlagt und verfügt über den allgemeinen Kredit des Kantonsrats;
i. genehmigt das Kantonsratsprotokoll;
k. kann Weiterbildungsveranstaltungen für die Mitglieder des Kantonsrats durchführen;
l. bereitet und berät das Kantonsratsgesetz sowie die Geschäftsordnung des Kantonsrats vor;
m. erledigt weitere Geschäfte, die ihr vom Rat übertragen werden oder für die kein anderes Ratsorgan ausdrücklich zuständig ist.