132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 21 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Ratsleitung a. Zusammensetzung und Wahl
Organisation - Ratsorgane
Art. 21 Kantonsratsgesetz, KRG · Ratsleitung a. Zusammensetzung und Wahl
1. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die oder der erste bis dritte Stimmenzählerin oder Stimmenzähler bilden die Ratsleitung.
2. Die Ratsleitung wird für ein Amtsjahr gewählt. Ihre Mitglieder sind in gleicher Funktion für das nächste Amtsjahr nicht wiederwählbar.