Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 20 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Ratspräsidentin oder Ratspräsident

Organisation - Ratsorgane
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Kantonsratsgesetz, KRG · Ratspräsidentin oder Ratspräsident

1. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident

a. leitet die Ratsverhandlungen;

b. nimmt die Vereidigung der Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte vor;

c. vertritt den Kantonsrat nach aussen;

d. wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung;

e. sorgt für Ordnung und Disziplin im Ratssaal;

f. * steht der Ratsleitung vor und unterzeichnet zusammen mit der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär im Namen des Kantonsrats;

g. besorgt den allgemeinen Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat und dem Obergericht.

2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident übernimmt die präsidialen Aufgaben, wenn die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident verhindert ist.

3. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, so amtet das nächstfolgende anwesende Mitglied der Ratsleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender.

← Art. 19 Kantonsratsgesetz, KRG Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Amtsantritt Art. 21 Kantonsratsgesetz, KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →