Art. 20 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Ratspräsidentin oder Ratspräsident
Art. 20 Kantonsratsgesetz, KRG · Ratspräsidentin oder Ratspräsident
1. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident
a. leitet die Ratsverhandlungen;
b. nimmt die Vereidigung der Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte vor;
c. vertritt den Kantonsrat nach aussen;
d. wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung;
e. sorgt für Ordnung und Disziplin im Ratssaal;
f. * steht der Ratsleitung vor und unterzeichnet zusammen mit der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär im Namen des Kantonsrats;
g. besorgt den allgemeinen Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat und dem Obergericht.
2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident übernimmt die präsidialen Aufgaben, wenn die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident verhindert ist.
3. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, so amtet das nächstfolgende anwesende Mitglied der Ratsleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender.