132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 2 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Einberufung und Vorsitz
Allgemeine Bestimmungen - Konstituierung
Art. 2 Kantonsratsgesetz, KRG · Einberufung und Vorsitz
1. Die konstituierende Sitzung zu Beginn der Amtsdauer wird vom Regierungsrat einberufen.
2. Das ratsälteste anwesende Mitglied eröffnet und leitet die Sitzung bis zur Vereidigung der neuen Ratspräsidentin oder des neuen Ratspräsidenten.
3. Es bestimmt zwei provisorische Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen. Sie bilden zusammen mit der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär bis zur vollständigen Konstituierung der Ratsleitung das Wahlbüro.