132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 17 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Abstimmungen
Allgemeine Bestimmungen - Sitzungen
Art. 17 Kantonsratsgesetz, KRG · Abstimmungen
1. Für einen gültigen Beschluss ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich, sofern nicht die Gesetzgebung oder in Verfahrensfragen die Geschäftsordnung eine andere Mehrheit vorsehen.