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132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 12 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Sitzungen des Kantonsrats

Allgemeine Bestimmungen - Öffentlichkeit
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Art. 12 Kantonsratsgesetz, KRG · Sitzungen des Kantonsrats

1. Die Sitzungen des Kantonsrats sind öffentlich. Die allgemeinen Verhandlungsunterlagen werden im Internet veröffentlicht und können von Dritten gegen Gebühr schriftlich bezogen werden.

2. Der Kantonsrat kann zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden die Öffentlichkeit bei der Behandlung eines Ratsgeschäftes ausschliessen.

3. Die Behandlung von Begnadigungsgesuchen erfolgt stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

4. Die Beratung über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt.

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