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132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 11 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Berücksichtigung und Unterstützung

Allgemeine Bestimmungen - Fraktionen
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Art. 11 Kantonsratsgesetz, KRG · Berücksichtigung und Unterstützung

1. Die Fraktionen sind bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen.

2. Jede Fraktion erhält jährlich einen Grundbeitrag von Fr. 3 000.- sowie einen Zusatzbeitrag je Mitglied von Fr. 200.-. Ratsmitglieder, welche keiner Fraktion angehören, erhalten einen persönlichen Beitrag von Fr. 300.-.

3. Die Fraktionssekretariate erhalten die Verhandlungsgrundlagen des Kantonsrats und können für schriftliche Zustellungen die Dienste des Ratssekretariats beanspruchen.

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