132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 11 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Berücksichtigung und Unterstützung
Allgemeine Bestimmungen - Fraktionen
Art. 11 Kantonsratsgesetz, KRG · Berücksichtigung und Unterstützung
1. Die Fraktionen sind bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen.
2. Jede Fraktion erhält jährlich einen Grundbeitrag von Fr. 3 000.- sowie einen Zusatzbeitrag je Mitglied von Fr. 200.-. Ratsmitglieder, welche keiner Fraktion angehören, erhalten einen persönlichen Beitrag von Fr. 300.-.
3. Die Fraktionssekretariate erhalten die Verhandlungsgrundlagen des Kantonsrats und können für schriftliche Zustellungen die Dienste des Ratssekretariats beanspruchen.