132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 10 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Stellung
Allgemeine Bestimmungen - Fraktionen
Art. 10 Kantonsratsgesetz, KRG · Stellung
1. Mindestens fünf Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden. Ein Ratsmitglied kann nicht mehr als einer Fraktion angehören.
2. Die Fraktion meldet ihre Konstituierung dem Ratspräsidium und der Staatskanzlei.
3. Die Fraktionen fördern eine rationelle Geschäftserledigung. Sie bereiten die Wahlen vor und haben das Recht, parlamentarische Vorstösse, Anträge und Wahlvorschläge einzureichen.