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132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 1 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Amtsantritt

Allgemeine Bestimmungen - Konstituierung
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Art. 1 Kantonsratsgesetz, KRG · Amtsantritt

1. Der Kantonsrat tritt nach der Gesamterneuerung in der Regel in der letzten Juniwoche zur konstituierenden Sitzung der Amtsdauer zusammen.

2. Vor der Sitzung findet in der Regel in der Dorfkapelle Sarnen ein Gottesdienst statt, an dem die Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats teilnehmen.

3. Das Amtsjahr des Kantonsrats beginnt mit seiner Neukonstituierung. Der abtretende Kantonsrat und seine Organe bleiben bis zur erfolgten Neukonstituierung im Amt.

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