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131.511 ABKGEOIG CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Meldepflicht und Nachführung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 AB kGeoIG · Meldepflicht und Nachführung

1. Entscheide, die zum Inhalt des ÖREB-Katasters gehören, sind der GIS-Geschäftsstelle und der GIS-Koordinationsstelle zu melden, sobald sie rechtskräftig sind.

2. Die zuständige Fachstelle leitet die Daten über die Änderung des ÖREB-Katasters raschmöglichst, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat seit Rechtskraft an die GIS-Geschäftsstelle. Das Datenaustauschformat muss den anerkannten Normen (INTERLIS) entsprechen.

3. Die Nachführung des ÖREB-Katasters erfolgt so bald als möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Daten an die GIS-Geschäftsstelle. Diese überprüft die Daten auf Vollständigkeit und offenkundige Fehler. Soweit die Nachführung nicht innerhalb eines Monats erfolgen kann, wird im ÖREB-Kataster ein Vermerk auf die ausstehende Nachführung angebracht.

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