Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Meldepflicht und Nachführung
Art. 9 AB kGeoIG · Meldepflicht und Nachführung
1. Entscheide, die zum Inhalt des ÖREB-Katasters gehören, sind der GIS-Geschäftsstelle und der GIS-Koordinationsstelle zu melden, sobald sie rechtskräftig sind.
2. Die zuständige Fachstelle leitet die Daten über die Änderung des ÖREB-Katasters raschmöglichst, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat seit Rechtskraft an die GIS-Geschäftsstelle. Das Datenaustauschformat muss den anerkannten Normen (INTERLIS) entsprechen.
3. Die Nachführung des ÖREB-Katasters erfolgt so bald als möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Daten an die GIS-Geschäftsstelle. Diese überprüft die Daten auf Vollständigkeit und offenkundige Fehler. Soweit die Nachführung nicht innerhalb eines Monats erfolgen kann, wird im ÖREB-Kataster ein Vermerk auf die ausstehende Nachführung angebracht.