131.511
ABKGEOIG
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Organisation des ÖREB-Katasters
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 AB kGeoIG · Organisation des ÖREB-Katasters
1. Verantwortlich für die Führung des ÖREB-Katasters ist das Volkswirtschaftsamt. Die operative Verwaltung erfolgt durch die GIS-Geschäftsstelle.
2. Der ÖREB-Kataster des kantonalen Rechts wird aufgrund der Erfahrungen im Pilotprojekt durch das Volkswirtschaftsamt festgelegt.
3. Für die Abgabe beglaubigter Auszüge aus dem Geoinformationssystem einschliesslich ÖREB-Kataster ist die GIS-Geschäftsstelle zuständig.