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131.511 ABKGEOIG CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Organisation des ÖREB-Katasters

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 AB kGeoIG · Organisation des ÖREB-Katasters

1. Verantwortlich für die Führung des ÖREB-Katasters ist das Volkswirtschaftsamt. Die operative Verwaltung erfolgt durch die GIS-Geschäftsstelle.

2. Der ÖREB-Kataster des kantonalen Rechts wird aufgrund der Erfahrungen im Pilotprojekt durch das Volkswirtschaftsamt festgelegt.

3. Für die Abgabe beglaubigter Auszüge aus dem Geoinformationssystem einschliesslich ÖREB-Kataster ist die GIS-Geschäftsstelle zuständig.

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