131.511
ABKGEOIG
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Eigentümerabfrage
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 AB kGeoIG · Eigentümerabfrage
1. Nutzerinnen und Nutzer des Geoinformationssystems können den Namen und den Vornamen sowie die Adresse der Grundeigentümerschaft und deren Eigentumsform eines Grundstücks abfragen. Serienabfragen sind nicht gestattet.
2. Auf die Daten des Grundbuchs darf nur im Rahmen der Bundesgesetzgebung zugegriffen werden.