131.511
ABKGEOIG
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - c. Zugriffsberechtigung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 AB kGeoIG · c. Zugriffsberechtigung
1. Die Zugriffsberechtigung auf die Geobasisdaten des kantonalen Rechts ist im Anhang geregelt und erfolgt in analoger Anwendung der Regelung von Art. 21 bis 25 der Geoinformationsverordnung.
2. Über die Zugriffsberechtigung entscheidet die GIS-Geschäftsstelle.