131.511
ABKGEOIG
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - b. Zuständige Stelle
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 AB kGeoIG · b. Zuständige Stelle
1. Verantwortlich für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten sind die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Stellen.