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131.511 ABKGEOIG CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - b. Zuständige Stelle

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 AB kGeoIG · b. Zuständige Stelle

1. Verantwortlich für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten sind die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Stellen.

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