131.511
ABKGEOIG
CH-OW
Art. 20 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 20 AB kGeoIG · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen aus den Daten der amtlichen Vermessung vom 2. November 1999 werden aufgehoben.