Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.511 ABKGEOIG CH-OW

Art. 20 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 AB kGeoIG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen aus den Daten der amtlichen Vermessung vom 2. November 1999 werden aufgehoben.

← Art. 19 AB kGeoIG Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Organisation und Betrieb des Geoinformationssystems Art. 21 AB kGeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →