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131.511 ABKGEOIG CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Geodaten von Dritten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 AB kGeoIG · Geodaten von Dritten

1. Geodaten von Privaten und Dritten können in das Geoinformationssystem aufgenommen werden, soweit sie von allgemeinem Interesse sind. Der Leitungskataster ist in das Geoinformationssystem soweit möglich aufzunehmen.

2. Das Volkswirtschaftsamt entscheidet über das Gesuch um Aufnahme von Geodaten. Im Gesuch sind der Inhalt der Geodaten und die Zielsetzung der Aufnahme der Daten in das Geoinformationssystem genau zu umschreiben.

3. Das Volkswirtschaftsamt kann die Aufnahme von Geodaten unter Auflagen und Bedingungen bewilligen oder die Aufnahme der Daten befristen. Die GIS-Koordinationsstelle legt die qualitativen und technischen Mindestanforderungen für die Geodaten fest.

4. Für die Bearbeitung des Gesuchs kann eine Gebühr bis Fr. 200.- erhoben werden.

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