131.511
ABKGEOIG
CH-OW
Art. 18 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Gebührenbezug
Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems
Art. 18 AB kGeoIG · Gebührenbezug
1. Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig.
2. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.