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131.511 ABKGEOIG CH-OW

Art. 16 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Bearbeitungs-, Beratungsgebühren

Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems
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Art. 16 AB kGeoIG · Bearbeitungs-, Beratungsgebühren

1. Die Gebührenerhebung für Datenbearbeitungen, wie insbesondere den Datenbezug, sowie Beratungen richtet sich nach dem Zeitaufwand.

2. Auslagen werden separat verrechnet.

3. Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Honorartarif für Ingenieurinnen und Ingenieure.

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