131.511
ABKGEOIG
CH-OW
Art. 16 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Bearbeitungs-, Beratungsgebühren
Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems
Art. 16 AB kGeoIG · Bearbeitungs-, Beratungsgebühren
1. Die Gebührenerhebung für Datenbearbeitungen, wie insbesondere den Datenbezug, sowie Beratungen richtet sich nach dem Zeitaufwand.
2. Auslagen werden separat verrechnet.
3. Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Honorartarif für Ingenieurinnen und Ingenieure.