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131.511 ABKGEOIG CH-OW

Art. 15 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Unterhaltsgebühren

Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems
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Art. 15 AB kGeoIG · Unterhaltsgebühren

1. Dateneigentümerinnen und Dateneigentümer haben für jede ihrer Informationsebenen pro Gemeinde eine jährliche Pauschalgebühr für den Unterhalt der Daten zu entrichten.

2. Diese beträgt höchstens Fr. 4 000.- und bemisst sich insbesondere nach

a. der Fläche;

b. der Datenmenge;

c. der Komplexität des verwalteten Themas.

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