131.511
ABKGEOIG
CH-OW
Art. 15 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Unterhaltsgebühren
Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems
Art. 15 AB kGeoIG · Unterhaltsgebühren
1. Dateneigentümerinnen und Dateneigentümer haben für jede ihrer Informationsebenen pro Gemeinde eine jährliche Pauschalgebühr für den Unterhalt der Daten zu entrichten.
2. Diese beträgt höchstens Fr. 4 000.- und bemisst sich insbesondere nach
a. der Fläche;
b. der Datenmenge;
c. der Komplexität des verwalteten Themas.