131.511
ABKGEOIG
CH-OW
Art. 14 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - b. für digitale Erzeugnisse
Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems
Art. 14 AB kGeoIG · b. für digitale Erzeugnisse
1. Für den digitalen Datenbezug wird folgende Nutzungsgebühr pro Gemeinde erhoben (Beträge in Fr.)
Für eine Fläche | Grundgebühr | Zuschlag pro Informationsebene
a. bis 10 Hektaren | 20.- | 5.-
b. über 10 - 500 Hektaren | 100.- | 25.-
c. über 500 - 4 000 Hektaren | 200.- | 50.-
d. über 4 000 Hektaren | 400.- | 100.-
2. Die gesamte Nutzungsgebühr reduziert sich ab der 2. Teilfläche um jeweils drei Prozent für jede weitere Teilfläche.
3. Die Gebühr für eine gesteigerte Datennutzung wird im Einzelfall festgelegt und bemisst sich insbesondere nach
a. der Datenmenge;
b. der Intensität und Dauer der Datennutzung;
c. den Nutzungsmöglichkeiten.