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131.511 ABKGEOIG CH-OW

Art. 12 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - b. Ausnahmen

Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems
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Art. 12 AB kGeoIG · b. Ausnahmen

1. Von der Nutzungsgebühr ausgenommen sind die Amtsstellen

a. gemäss Art. 17 Abs. 2 kGeoIG[5];

b. des Kantons Nidwalden und seiner Gemeinden.

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