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131.511 ABKGEOIG CH-OW

Art. 11 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Gebührenpflicht a. Grundsätze

Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems
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Art. 11 AB kGeoIG · Gebührenpflicht a. Grundsätze

1. Registrierte Benützer haben für den Zugriff auf Daten der Berechtigungsstufe B und für die Nutzung von Geodiensten eine Gebühr zu entrichten.

2. Die Gebührenpflicht für den Zugang zu den Daten des Geoinformationssystems und des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Geoinformationsgesetzes.

3. Die Gebühren für Dienstleistungen, die im Tarif nicht aufgeführt sind, werden nach dem Zeitaufwand bemessen. Richtlinie für den Stundenansatz ist der kantonale Honorartarif für Ingenieure.

4. Der Regierungsrat und die GIS-Geschäftsstelle können mit wirtschaftlich erheblich Interessierten wie Banken, Versicherungen und dergleichen Pauschalvereinbarungen über die Nutzung von Daten aus dem Geoinformationssystem abschliessen.

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