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131.511 ABKGEOIG CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Einsichtsstellen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 AB kGeoIG · Einsichtsstellen

1. Das Volkswirtschaftamt und die Gemeindekanzleien haben Interessierten den unentgeltlichen elektronischen Zugang zum ÖREB-Kataster zu gewähren. Der Zugang kann zeitlich beschränkt werden.

2. Für Druckausgaben wird keine Nutzungsgebühr erhoben. Es kann jedoch eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

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