131.511
ABKGEOIG
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Einsichtsstellen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 AB kGeoIG · Einsichtsstellen
1. Das Volkswirtschaftamt und die Gemeindekanzleien haben Interessierten den unentgeltlichen elektronischen Zugang zum ÖREB-Kataster zu gewähren. Der Zugang kann zeitlich beschränkt werden.
2. Für Druckausgaben wird keine Nutzungsgebühr erhoben. Es kann jedoch eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.