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131.511 ABKGEOIG CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Organisation und Betrieb des Geoinformationssystems

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 AB kGeoIG · Organisation und Betrieb des Geoinformationssystems

1. Die Organisation und der Betrieb des Geoinformationssystems und die Aufgaben der GIS-Geschäftsstelle richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kanton Obwalden und der GIS Daten AG.

2. Unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Geoinformationssystems und missbräuchliche Manipulationen sind nach dem aktuellen Stand der Technik zu unterbinden.

3. Archivierung und Historisierung richten sich sinngemäss nach Art. 13 und Art. 15 der Geoinformationsverordnung.

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