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131.511 ABKGEOIG CH-OW

Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) - Organisation und Betrieb des Geoinformationssystems (ABKGEOIG)

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Organisation und der Betrieb des Geoinformationssystems und die Aufgaben der GIS-Geschäftsstelle richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kanton Obwalden und der GIS Daten AG.

2. Unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Geoinformationssystems und missbräuchliche Manipulationen sind nach dem aktuellen Stand der Technik zu unterbinden.

3. Archivierung und Historisierung richten sich sinngemäss nach Art. 13 und Art. 15 der Geoinformationsverordnung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Geodaten von Privaten und Dritten können in das Geoinformationssystem aufgenommen werden, soweit sie von allgemeinem Interesse sind. Der Leitungskataster ist in das Geoinformationssystem soweit möglich aufzunehmen.

2. Das Volkswirtschaftsamt entscheidet über das Gesuch um Aufnahme von Geodaten. Im Gesuch sind der Inhalt der Geodaten und die Zielsetzung der Aufnahme der Daten in das Geoinformationssystem genau zu umschreiben.

3. Das Volkswirtschaftsamt kann die Aufnahme von Geodaten unter Auflagen und Bedingungen bewilligen oder die Aufnahme der Daten befristen. Die GIS-Koordinationsstelle legt die qualitativen und technischen Mindestanforderungen für die Geodaten fest.

4. Für die Bearbeitung des Gesuchs kann eine Gebühr bis Fr. 200.- erhoben werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die GIS-Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben

a. Koordination der Erhebung, Beschaffung, Nutzung und Weitergabe von Geodaten und Beratung in technischen Fragen;

b. Fachliche Vertretung der Anliegen des Kantons Obwalden gegenüber dem Bund, den Gemeinden und Dritten und Mitwirkung bei gemeinsamen Projekten;

c. Leitung der Plattform für kantonale GIS-Anwender, Sicherstellen des Austausches von Informationen innerhalb des Kantons zwischen den einzelnen Fachstellen.

2. Soweit es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe handelt, sind die Leistungen der GIS-Koordinationsstelle für folgende Stellen kostenlos

a. die mit dem Vollzug des Geoinformationsrechts beauftragte Stelle;

b. die kantonale Verwaltung;

c. die Gemeinden und andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

3. Ansonsten erhebt die GIS-Koordinationsstelle für ihre Tätigkeit Gebühren zu einem Stundenansatz, der sich nach dem kantonalen Honorartarif für Ingenieure richtet.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts ist in Anhang 1 aufgeführt, der Geobasisdatenkatalog des kantonalen Rechts wird in Anhang 2 angeführt. Die Geobasisdaten müssen nicht flächendeckend für alle Gemeinden vorhanden sein.

2. Der Geobasisdatenkatalog des kantonalen Rechts wird vom Regierungsrat festgelegt. Die GIS-Geschäftsstelle verwaltet die Daten.

3. Die qualitativen und technischen Anforderungen an die Geobasisdaten- und Geometadaten werden von der GIS-Koordinationsstelle und der GIS-Geschäftsstelle in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen festgelegt.

4. Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts werden entsprechend dem Leistungsauftrag archiviert und historisiert. Die zuständige Fachstelle kann andere Stellen oder Dritte damit beauftragen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Verantwortlich für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten sind die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Stellen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Zugriffsberechtigung auf die Geobasisdaten des kantonalen Rechts ist im Anhang geregelt und erfolgt in analoger Anwendung der Regelung von Art. 21 bis 25 der Geoinformationsverordnung.

2. Über die Zugriffsberechtigung entscheidet die GIS-Geschäftsstelle.

Allgemeine Bestimmungen

1. Nutzerinnen und Nutzer des Geoinformationssystems können den Namen und den Vornamen sowie die Adresse der Grundeigentümerschaft und deren Eigentumsform eines Grundstücks abfragen. Serienabfragen sind nicht gestattet.

2. Auf die Daten des Grundbuchs darf nur im Rahmen der Bundesgesetzgebung zugegriffen werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Verantwortlich für die Führung des ÖREB-Katasters ist das Volkswirtschaftsamt. Die operative Verwaltung erfolgt durch die GIS-Geschäftsstelle.

2. Der ÖREB-Kataster des kantonalen Rechts wird aufgrund der Erfahrungen im Pilotprojekt durch das Volkswirtschaftsamt festgelegt.

3. Für die Abgabe beglaubigter Auszüge aus dem Geoinformationssystem einschliesslich ÖREB-Kataster ist die GIS-Geschäftsstelle zuständig.

Allgemeine Bestimmungen

1. Entscheide, die zum Inhalt des ÖREB-Katasters gehören, sind der GIS-Geschäftsstelle und der GIS-Koordinationsstelle zu melden, sobald sie rechtskräftig sind.

2. Die zuständige Fachstelle leitet die Daten über die Änderung des ÖREB-Katasters raschmöglichst, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat seit Rechtskraft an die GIS-Geschäftsstelle. Das Datenaustauschformat muss den anerkannten Normen (INTERLIS) entsprechen.

3. Die Nachführung des ÖREB-Katasters erfolgt so bald als möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Daten an die GIS-Geschäftsstelle. Diese überprüft die Daten auf Vollständigkeit und offenkundige Fehler. Soweit die Nachführung nicht innerhalb eines Monats erfolgen kann, wird im ÖREB-Kataster ein Vermerk auf die ausstehende Nachführung angebracht.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Volkswirtschaftamt und die Gemeindekanzleien haben Interessierten den unentgeltlichen elektronischen Zugang zum ÖREB-Kataster zu gewähren. Der Zugang kann zeitlich beschränkt werden.

2. Für Druckausgaben wird keine Nutzungsgebühr erhoben. Es kann jedoch eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems

1. Registrierte Benützer haben für den Zugriff auf Daten der Berechtigungsstufe B und für die Nutzung von Geodiensten eine Gebühr zu entrichten.

2. Die Gebührenpflicht für den Zugang zu den Daten des Geoinformationssystems und des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Geoinformationsgesetzes.

3. Die Gebühren für Dienstleistungen, die im Tarif nicht aufgeführt sind, werden nach dem Zeitaufwand bemessen. Richtlinie für den Stundenansatz ist der kantonale Honorartarif für Ingenieure.

4. Der Regierungsrat und die GIS-Geschäftsstelle können mit wirtschaftlich erheblich Interessierten wie Banken, Versicherungen und dergleichen Pauschalvereinbarungen über die Nutzung von Daten aus dem Geoinformationssystem abschliessen.

Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems

1. Von der Nutzungsgebühr ausgenommen sind die Amtsstellen

a. gemäss Art. 17 Abs. 2 kGeoIG[5];

b. des Kantons Nidwalden und seiner Gemeinden.

Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems

1. Für den Datenbezug in Form gedruckter Erzeugnisse wird keine Nutzungsgebühr erhoben.

2. Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr bleibt vorbehalten.

Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems

1. Für den digitalen Datenbezug wird folgende Nutzungsgebühr pro Gemeinde erhoben (Beträge in Fr.)

Für eine Fläche | Grundgebühr | Zuschlag pro Informationsebene

a. bis 10 Hektaren | 20.- | 5.-

b. über 10 - 500 Hektaren | 100.- | 25.-

c. über 500 - 4 000 Hektaren | 200.- | 50.-

d. über 4 000 Hektaren | 400.- | 100.-

2. Die gesamte Nutzungsgebühr reduziert sich ab der 2. Teilfläche um jeweils drei Prozent für jede weitere Teilfläche.

3. Die Gebühr für eine gesteigerte Datennutzung wird im Einzelfall festgelegt und bemisst sich insbesondere nach

a. der Datenmenge;

b. der Intensität und Dauer der Datennutzung;

c. den Nutzungsmöglichkeiten.

Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems

1. Dateneigentümerinnen und Dateneigentümer haben für jede ihrer Informationsebenen pro Gemeinde eine jährliche Pauschalgebühr für den Unterhalt der Daten zu entrichten.

2. Diese beträgt höchstens Fr. 4 000.- und bemisst sich insbesondere nach

a. der Fläche;

b. der Datenmenge;

c. der Komplexität des verwalteten Themas.

Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems

1. Die Gebührenerhebung für Datenbearbeitungen, wie insbesondere den Datenbezug, sowie Beratungen richtet sich nach dem Zeitaufwand.

2. Auslagen werden separat verrechnet.

3. Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Honorartarif für Ingenieurinnen und Ingenieure.

Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems

1. Für das Ausstellen beglaubigter Auszüge aus der amtlichen Vermessung (Art. 33 GeoIG) und aus dem ÖREB-Kataster (Art. 14 und 15 der eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, ÖREBKV) ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu entrichten, mindestens jedoch Fr. 50.-.

Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems

1. Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig.

2. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Schlussbestimmungen

1. Gegen Entscheide der GIS-Geschäftsstelle kann innert 20 Tagen beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden.

Schlussbestimmungen

1. Die Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen aus den Daten der amtlichen Vermessung vom 2. November 1999 werden aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

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