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131.5 KGEOIG CH-OW

Art. 9 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 kGeoIG · Aufsicht

1. Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug des Geoinformationsrechts aus.

2. Eine mit dem Vollzug beauftragte privatrechtliche Trägerschaft steht unter der Aufsicht des Kantons. Der Regierungsrat regelt die Rechte und Pflichten der Trägerschaft in einer Vereinbarung.

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