Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.5 KGEOIG CH-OW

Art. 8 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 kGeoIG · Zuständigkeit

1. Das Volkswirtschaftsamt vollzieht die Geoinformationsgesetzgebung des Bundes und des Kantons, soweit keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind.

2. Das Volkswirtschaftsamt oder eine ihm zugeordnete Koordinationsstelle unterstützt und berät die kantonale Verwaltung. Der Regierungsrat regelt die näheren Aufgaben der Koordinationsstelle.

← Art. 7 kGeoIG Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Zweck Art. 9 kGeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →