131.5
KGEOIG
CH-OW
Art. 8 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 kGeoIG · Zuständigkeit
1. Das Volkswirtschaftsamt vollzieht die Geoinformationsgesetzgebung des Bundes und des Kantons, soweit keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind.
2. Das Volkswirtschaftsamt oder eine ihm zugeordnete Koordinationsstelle unterstützt und berät die kantonale Verwaltung. Der Regierungsrat regelt die näheren Aufgaben der Koordinationsstelle.