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131.5 KGEOIG CH-OW

Art. 7 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Mitwirkung der Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 kGeoIG · Mitwirkung der Gemeinden

1. Vor Erlass der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, welche die Zuständigkeit und die Interessen der Gemeinden betreffen, stellt der Regierungsrat die Mitwirkung der Gemeinden sicher.

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