131.5
KGEOIG
CH-OW
Art. 7 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Mitwirkung der Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 kGeoIG · Mitwirkung der Gemeinden
1. Vor Erlass der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, welche die Zuständigkeit und die Interessen der Gemeinden betreffen, stellt der Regierungsrat die Mitwirkung der Gemeinden sicher.