131.5
KGEOIG
CH-OW
Art. 6 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Anwendungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 kGeoIG · Anwendungsbereich
1. Die Bestimmungen über die Gemeinden und kommunale Geobasisdaten gelten sinngemäss für die übrigen Körperschaften und Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Zweckverbände.
2. Soweit die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Trägerschaften delegiert wurde, kann der Regierungsrat bzw. die Einwohnergemeinde diese verpflichten, ihre Geobasisdaten in das Geoinformationssystem aufzunehmen.