Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.5 KGEOIG CH-OW

Art. 6 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Anwendungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 kGeoIG · Anwendungsbereich

1. Die Bestimmungen über die Gemeinden und kommunale Geobasisdaten gelten sinngemäss für die übrigen Körperschaften und Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Zweckverbände.

2. Soweit die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Trägerschaften delegiert wurde, kann der Regierungsrat bzw. die Einwohnergemeinde diese verpflichten, ihre Geobasisdaten in das Geoinformationssystem aufzunehmen.

← Art. 5 kGeoIG Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Zweck Art. 7 kGeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →