131.5
KGEOIG
CH-OW
Art. 5 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Veröffentlichungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 kGeoIG · Veröffentlichungen
1. Der Kanton und die Gemeinden können Geobasisdaten, welche der Bevölkerung zur Kenntnis gebracht werden müssen, im Geoinformationssystem veröffentlichen. Der Veröffentlichung kommt nur informativer Charakter zu.
2. Die Gesetzgebung kann vorsehen, dass der Veröffentlichung von Geobasisdaten im Geoinformationssystem die Wirkung der amtlichen Publikation zukommt.