131.5
KGEOIG
CH-OW
Art. 4 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Geodaten von Dritten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 kGeoIG · Geodaten von Dritten
1. Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Geoinformationen von allgemeinem Interesse von Privaten und Dritten ins Geoinformationssystem aufgenommen werden können.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme von Geodaten in das Geoinformationssystem.
3. Rechtswidrige, persönlichkeitsverletzende, den guten Sitten widersprechende oder das Informatiksystem übermässig belastende Daten von Privaten und Dritten werden entschädigungslos aus dem Geoinformationssystem gelöscht.