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131.5 KGEOIG CH-OW

Art. 24 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 24 kGeoIG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

a. der Regierungsratsbeschluss betreffend die amtliche Schreibweise von Lokalnamen vom 12. Januar 1952[11];

b. die Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen vom 5. Juli 1983[12].

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