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131.5 KGEOIG CH-OW

Art. 22 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 22 kGeoIG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er erlässt insbesondere Vorschriften über

a. die Organisation und den Betrieb des Geoinformationssystems (Art. 3, 9 und 12);

b. die Aufnahme von Geodaten Dritter in das Geoinformationssystem (Art. 4);

c. die Aufgaben der Koordinationsstelle (Art. 8 Abs. 2);

d. den Geobasisdatenkatalog des kantonalen Rechts und die Umsetzung des Bundesrechts (Art. 12);

e. den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen und kommunalen Rechts und die Umsetzung des Bundesrechts (Art. 14);

f. die Gebühren (Art. 17);

g. die Zuständigkeiten und den Rechtsschutz (Art. 3, 12, 14, 20 und 21).

2. Der Regierungsrat überprüft nach Abschluss der Evaluationsphase gemäss Art. 43 Abs. 1 GeoIG die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des kantonalen Geobasisdatenkatalogs und des kantonalen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Er stellt dem Kantonsrat Antrag auf Weiterführung, Erweiterung und Kürzung des kantonalen Geobasisdatenkatalogs und des kantonalen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.

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