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131.5 KGEOIG CH-OW

Art. 21 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Rechtsschutz

Datenschutz und Rechtsschutz
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Art. 21 kGeoIG · Rechtsschutz

1. Der Regierungsrat regelt den Rechtsschutz, soweit Dritten hoheitliche Befugnisse übertragen werden.

2. Gegen letztinstanzliche Verwaltungsentscheide kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

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