131.5
KGEOIG
CH-OW
Art. 20 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Datenschutz
Datenschutz und Rechtsschutz
Art. 20 kGeoIG · Datenschutz
1. Der Datenschutz richtet sich, vorbehältlich bundesrechtlicher Vorschriften, nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement kann Weisungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und weiterer Rechte im Geoinformationssystem erlassen.
3. Wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist, kann von der zur Verwaltung der Geobasisdaten zuständigen Stelle die Löschung oder die Anonymisierung von Daten verlangen, soweit dies der Zielsetzung des Geoinformationsrechts nicht widerspricht.