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131.5 KGEOIG CH-OW

Art. 2 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Geoinformationssystem a. Allgemeines

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 kGeoIG · Geoinformationssystem a. Allgemeines

1. Der Kanton führt zum Vollzug des Geoinformationsrechts ein elektronisches Geoinformationssystem, in welchem die Geobasisdaten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden und weitere Geodaten in elektronischer Form abgerufen oder heruntergeladen werden können.

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