Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.5 KGEOIG CH-OW

Art. 19 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Gewerbliche Leistung

Finanzierung und Gebühren
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Art. 19 kGeoIG · Gewerbliche Leistung

1. Die öffentlich zugänglichen Geobasisdaten können vom Kanton und von den Gemeinden nach den Grundsätzen von Art. 19 GeoIG gewerblich angeboten werden.

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