131.5
KGEOIG
CH-OW
Art. 19 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Gewerbliche Leistung
Finanzierung und Gebühren
Art. 19 kGeoIG · Gewerbliche Leistung
1. Die öffentlich zugänglichen Geobasisdaten können vom Kanton und von den Gemeinden nach den Grundsätzen von Art. 19 GeoIG gewerblich angeboten werden.